Der Bundesrat beschloss am 7. Juli 2017 ein neues Gesetz, welches der Polizei umfangreichere Möglichkeiten bei der Zeugenvernehmung gibt. Zeugen müssen, ebenso wie Beschuldigte, zu Vorladungen von der Polizei nicht erscheinen. Vorladungen von der Staatsanwaltschaft mussten und müssen Folge geleistet werden. In dem neuen Gesetz ist nun festgelegt, dass die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Personen als Zeugen vorladen kann und diese verpflichtet sind zu erscheinen. Wir dokumentieren einen Blog-Beitrag, der die Gesetzesänderung genauer unter die Lupe nimmt.
Schöne neue Welt
Es war keine Sternstunde des demokratischen Rechtsstaats, welche die Große Koalition den Bürgern dieses Landes gestern im Deutschen Bundestag bescherte. Der Bundestag beschloss einen Abbau von Grund- und Verfahrensrechten sowie einen Ausbau staatlicher Überwachung – in enormen Dimensionen.
Schon zur Art und Weise des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich einiges sagen. Leider nichts Positives. Deutliche Worte finden sich zum Beispiel in diesem Kommentar der Süddeutschen Zeitung.
Aber das Gesetz ist jetzt in der Welt, die verabschiedeten Änderungen lassen sich hier nachlesen. Neben dem Staatstrojaner und der Online-Durchsuchung, die in den Medien zu Recht vorrangig thematisiert werden, enthält das Gesetz auch eine ganz andere gravierende Änderung: Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.
Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen. Das galt völlig unabhängig davon, ob dem Zeugen darüber hinaus noch besondere Zeugnisverweigerungsrechte (zum Beispiel Verwandtschaft mit dem Beschuldigten) oder Aukunftsverweigerungsrechte (Gefahr der Selbstbelastung) zustehen. Wer nicht mit der Polizei reden wollte, musste dies nicht. Die Polizei hatte keinerlei Zwangsmittel, um nicht aussagebereite Zeugen zu Angaben zu zwingen.
Diese Zeiten sind nun vorbei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift lautet wie folgt:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Die große Frage in der Praxis wird zunächst sein, wie konkret dieser Auftrag der Staatsanwaltschaft sein muss. Das Gesetz bleibt hier unglaublich – man könnte auch sagen unverschämt – vage. Vom Wortlaut her würde es nämlich auch reichen, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen „Auftrag“ gibt, in allen seinen Verfahren die Zeugen zu laden und in eigener Regie zu vernehmen.
Außerdem hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine schriftliche Ladung oder eine bestimmte Ladungsfrist einzuführen. So könnte es künftig tatsächlich möglich sein, dass Polizeibeamte bei Ermittlungen an Ort und Stelle eine „Ladung“ aussprechen und versuchen, den ja bereits anwesenden Zeugen zu einer Aussage zu bringen. Das alles unterläuft das mittlerweile Gesetz gewordene Recht jedes Zeugen, einen Anwalt als Beistand beizuzuiehen (§ 68b StPO).
Denkbar ist weiterhin, dass die Polizei von ihrer Ladungsmöglichkeit auch in einer Art und Weise Gebrauch macht, welche die Lebensgestaltung eines Zeugen erheblich beeinträchtigt. Wer am Vortag in Düsseldorf angerufen wird und morgen um 11 Uhr beim LKA in Berlin zur Vernehmung antanzen soll, wird daran seine helle Freude haben. Auf entsprechende Präzedenzfälle werden wir sicher nicht lange warten müssen.
Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.
Dem Zeugen, der das anders sieht, bleibt in diesem Fall nur, sich schnellstmöglich um einen Anwalt als Zeugenbeistand zu bemühen und notfalls das Risiko eines Ordnungsgeldes einzugehen. Dieses Ordnungsgeld kann der Staatsanwalt verhängen; dagegen lässt sich dann erst mal gerichtliche Entscheidung beantragen (und dadurch eventuell ausreichende Zeit gewinnen, um den Anwalt einzuschalten). Immerhin bleibt es sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft verwehrt, bei widerspenstigen Zeugen Ordnungshaft zu verhängen. Das darf nur der Richter. Was aber nicht heißt, dass die richterliche Entscheidung lange auf sich warten lassen muss. Theoretisch kann der Richter Zwangshaft auch telefonisch anordnen.
Die größte Gefahr in der Neuregelung sehe ich aber in einem ganz anderen Bereich. Es geht um die Grauzone, die sich oft bei Ermittlungen auftut. Nämlich dann, wenn nicht ganz klar ist, welche Rolle eine Person eigentlich innehat. Ist sie Zeuge? Oder vielleicht doch schon Beschuldigter? Oder möglicherweise beides, wenn es um mehrere Tatkomplexe geht?
Leider hängt diese Frage oft von der Einschätzung des zuständigen Ermittlers ab. Menschen, die vielleicht tatsächlich etwas mit der Tat zu tun haben (oder möglicherweise auch nur befürchten, dass sie fälschlicherweise in Zusammenhang damit gebracht werden), konnten sich einer Befragung durch die Polizei bisher entziehen. Es spielte ja keine Rolle, ob sie Zeuge oder Beschuldigter sind; niemand musste mit einem Ermittler reden.
Nun gibt es für Polizeibeamte die Möglichkeit, jede Person erst mal als Zeugen vorzuladen – auch wenn im Hintergrund vielleicht schon ein gewisser Tatverdacht schwebt. Die Erscheinenspflicht führt zumindest zu erhöhten Möglichkeiten, den „Zeugen“ auf die Dienststelle zu bekommen und ihn dort entsprechend zu bearbeiten. Gerade bei Menschen, die sich ihrer Rechte nicht sicher sind, führt dies zu der Gefahr, dass diese als vermeintlich erscheinens- und aussagepflichtiger Zeuge erst mal Angaben zur Sache machen, die sie ohne Pflicht zum Erscheinen nie gemacht hätten.
Der Zeitpunkt, in dem ein Zeuge dann zum Beschuldigten wird und entsprechend zu belehren ist, lässt sich somit kreativ weit nach hinten verlagern. Wobei sich in einem Land wie Deutschland, in dem man sich seit jeher nach Kräften vor Audioaufnahmen bei Vernehmungen wehrt, der Zeitpunkt einer Beschuldigtenbelehrung nachträglich ohnehin kaum festzustellen ist.
Wer sich künftig auch nur ansatzweise Sorgen macht, zu Recht oder zu Unrecht in eine Sache reingezogen zu werden, wird es nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht leichter haben. Zeuge kann innerhalb von Sekunden jeder werden, und das völlig unverhofft. Umso wichtiger wird es dann sein, dass man die dürftigen Rechte zumindest ansatzweise kennt, die man im Umgang mit der Polizei künftig noch hat.